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Allgemeine Lieferbedingungen (ALB)

Stand: Januar 2026, rev 1 – BOS Balance of Storage Systems AG

1.  Geltung

1.1.  Diese Bedingungen (nachfolgend auch “ALB”) gelten für sämtliche Vereinbarungen, nach denen die BOS Balance of Storage Systems AG (nachfolgend auch “BOS”) Waren an Unternehmer, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen, jeweils im Sinne von § 310 Absatz 1 BGB (nachfolgend auch “Kunden”) veräußert, liefert oder vertreibt.

1.2.  Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten in ihrer jeweils neuesten Fassung auch für alle zukünftigen Geschäfte zwischen BOS und dem Kunden, ohne dass es einer erneuten Einbindung bedarf. Die neueste Fassung kann unter [URL] abgerufen werden. Maßgeblich ist der Zeitpunkt des jeweiligen Vertragsschlusses.

1.3.  Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als BOS ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt auch dann, wenn der Geschäftspartner im Rahmen der Vertragsanbahnung auf seine allgemeinen Geschäftsbedingungen verweist und BOS dem nicht ausdrücklich widerspricht.

1.4.  Soweit in diesen ALB eine Bezugnahme auf die Anwendung gesetzlicher Bestimmungen erfolgt, hat diese lediglich klarstellenden Charakter. Auch ohne eine solche Bezugnahme finden die gesetzlichen Bestimmungen Anwendung, soweit sie durch diese ALB nicht abgeändert oder abbedungen werden.

2.  Angebote, Vertragsabschluss

2.1.  An die von BOS unterbreiteten Angebote ist BOS zwei Wochen gebunden, wenn nicht eine andere Frist zu Annahme gesetzt ist oder das Angebot freibleibend unterbreitet wurde.

2.2.  Eine verspätete Annahme gilt als neues Angebot und bedarf der Annahme durch BOS.

2.3.  Ein Vertrag zwischen den Parteien kommt erst mit einer Annahme des Angebots durch BOS zustande. Die Bestellung des Kunden wird von BOS entweder durch ausdrückliche Erklärung angenommen, oder sie gilt als angenommen, wenn die bestellten Leistungen an den Kunden erbracht und von diesem angenommen werden.

3.  Lieferung, Gefahrübergang, Teillieferungen

3.1.  Erfüllungsort für sämtliche Leistungen von BOS ist an deren Sitz in Ulm.

3.2.  Sofern nicht abweichend vereinbart, erfolgt die Lieferung durch BOS "Free Carrier" ("FCA") gemäß Incoterms 2020 am Sitz von BOS in Ulm.

3.3.  BOS ist berechtigt, vereinbarte Lieferungen nach billigem Ermessen in mehrere Teillieferungen aufzuteilen.

3.4.  Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, dienen Angaben von Lieferzeiten nur als schätzungsweise Orientierung und stellen keine verbindlichen Lieferfristen dar. Soweit verbindliche Lieferfristen vereinbart werden, setzt der Beginn der Lieferzeit die Abklärung sämtlicher relevanter technischer Fragen voraus.

3.5.  Die Einhaltung der Lieferverpflichtung von BOS setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung etwaiger Mitwirkungspflichten des Kunden voraus.

3.6.  Der Eintritt eines Lieferverzugs durch BOS setzt in Abweichung von § 286 Absatz 2 BGB stets eine Mahnung voraus.

3.7.  Für die Schadenersatzhaftung von BOS gilt Ziffer 8 dieser ALB auch im Hinblick auf einen Lieferverzug durch BOS.

3.8.  Bei Annahmeverzug oder sonstiger schuldhafter Verletzung von Mitwirkungspflichten seitens des Kunden ist BOS zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, berechtigt. Weitergehende Ansprüche von BOS gegen den Kunden bleiben vorbehalten. Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware geht im Zeitpunkt des Annahmeverzugs auf den Kunden über. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

3.9.  Sofern BOS verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die BOS nicht zu vertreten hat, nicht einhalten kann (Nichtverfügbarkeit der Leistung), wird BOS den Kunden hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Ist absehbar, dass die Leistung innerhalb eines angemessenen Zeitraums nicht verfügbar ist, ist BOS berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Im Falle des Rücktritts wird eine bereits erbrachte Gegenleistung des Kunden unverzüglich erstattet. Eine Nichtverfügbarkeit der Leistung liegt beispielsweise vor bei nicht rechtzeitiger Selbstbelieferung durch einen Zulieferer von BOS, bei Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäfts durch BOS oder bei sonstigen Störungen in der Lieferkette aufgrund höherer Gewalt. Ziffer 11 bleibt unbeschadet.

4.  Mehrwegverpackungen

Mehrwegpaletten, Spezialkisten und andere Sonderverpackungen, die zur mehrmaligen Verwendung bestimmt sind, bleiben Eigentum von BOS und sind innerhalb von 8 Wochen frachtfrei zurückzugeben. Erfolgt die Rückgabe nicht fristgerecht, behält sich BOS vor, Kosten für solche Verpackungen gegenüber dem Kunden zu berechnen.

5.  Preise, Zahlung

5.1.  Die Preise verstehen sich, sofern nicht anders vereinbart als "Free Carrier" ("FCA") gemäß Incoterms 2020 am Sitz von BOS in Ulm.

5.2.  Soweit nicht anders angegeben, verstehen sich Preise zuzüglich Umsatzsteuer.

5.3.  Rechnungen sind, soweit nicht abweichend vereinbart, innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zu zahlen. Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Regelungen insbesondere zur Verzinsung.

5.4.  Ein Abzug von Skonto bedarf einer ausdrücklichen Vereinbarung.

6.  Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht

6.1.  Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von BOS anerkannt sind.

6.2.  Der Kunde ist zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

7.  Schutzrechte; Software

7.1.  BOS bleibt Inhaberin sämtlicher gewerblicher Schutzrechte und Urheberrechte, soweit vertraglich nichts anderes vereinbart ist. Lizenzgewährungen an den Kunden bedürfen ebenfalls einer entsprechenden Vereinbarung.

7.2.  Der Kunde hat keinen Anspruch auf Offenlegung des Quellcodes einer etwaig vertragsgegenständlichen Software.

8.  Mängelgewährleistung

8.1.  Die Gewährleistungsrechte des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.

8.2.  Soweit ein Mangel vorliegt, ist BOS im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nach eigener Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder einer Ersatzlieferung berechtigt.

8.3.  Sofern die Nacherfüllung fehlschlägt, ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, den Rücktritt zu erklären oder eine entsprechende Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) zu verlangen.

8.4.  Für Schadenersatzansprüche auch im Rahmen der Mangelgewährleistung gilt Ziffer 8 dieser ALB.

9.  Haftung

9.1.  Für sämtliche Schadenersatzpflichten von BOS gegenüber dem Kunden, einschließlich der Mängelhaftung und der Verzugshaftung, gelten die Bestimmungen nach dieser Ziffer 8. Die Beschränkung der Haftung nach dieser Ziffer 8 gilt auch für die persönliche Haftung für die auf Seiten von BOS tätigen Rechtsbeistände, Berater, Arbeitnehmer, Angestellte, Geschäftsführer, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

9.2.  Im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von BOS oder deren Vertreter oder Erfüllungsgehilfen haftet BOS nach den gesetzlichen Regeln.

9.3.  Im Falle der leicht fahrlässigen Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten durch BOS, deren Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, ist die Haftung von BOS auf den vorhersehbaren und typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Als wesentliche Vertragspflichten sind dabei solche Vertragspflichten von BOS anzusehen, die die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags erst ermöglichen, deren Verletzung den Vertragszweck gefährdet und auf deren Erfüllung der Kunde deshalb vertraut und vertrauen darf.

9.4.  Die Haftung von BOS (i) wegen von BOS garantierter Beschaffenheiten der Ware, (ii) wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie (iii) nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt und besteht im gesetzlichen Umfang.

9.5.  Im Übrigen ist eine Schadenersatzhaftung von BOS ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen.

9.6.  Weitergehende gesetzliche Beschränkungen der Haftung von BOS bleiben unbeschadet.

10.  Verjährung

10.1.  Die allgemeine Verjährungsfrist für Mangelgewährleistungsansprüche gegen BOS beträgt in Abweichung von § 438 Absatz 1 Nr. 3 BGB ein Jahr ab Gefahrübergang. Besondere gesetzliche Verjährungsfristen insbesondere gem. § 438 Absatz 1 Nr. 1 und Nr. 2 sowie § 438 Absatz 3 BGB bleiben unberührt.

10.2.  Die Verjährungsfristen nach Ziffer 9.1 gelten auch für sonstige vertragliche und außervertragliche Schadenersatzansprüche des Kunden, die auf einem Mangel der Ware beruhen.

10.3.  Davon abweichend gelten für Schadenersatzansprüche aufgrund Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit gem. Ziffer 8.2 dieser ALB sowie für Schadenersatzansprüche bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gem. Ziffer 8.4 (ii) dieser ALB die gesetzlichen Verjährungsfristen.

10.4.  Die Verjährungsregelungen nach dieser Ziffer 9 gelten auch für die persönliche Haftung für die auf Seiten von BOS tätigen Rechtsbeistände, Berater, Arbeitnehmer, Angestellte, Geschäftsführer, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

11.  Eigentumsvorbehalt

11.1.  BOS behält sich das Eigentum an der Ware bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem zugrundeliegenden Liefervertrag vor.

11.2.  Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist BOS berechtigt, die Ware zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Ware durch BOS liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, ein solcher wird durch BOS ausdrücklich erklärt. BOS ist nach Rücknahme der Ware zu deren Verwertung befugt. Der Verwertungserlös ist dabei auf die Verbindlichkeiten des Kunden – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.

11.3.  Der Kunde ist verpflichtet, die Ware pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Kunde diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.

11.4.  Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Kunde BOS in Textform zu benachrichtigen, damit geeignete Maßnahmen zum Schutz des Vorbehaltseigentums ergriffen werden können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, gegenüber BOS die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten solcher geeigneter Maßnahmen, einschließlich insbesondere einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde gegenüber BOS für den entstandenen Ausfall.

11.5.  Der Kunde ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des mit BOS vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschließlich MwSt) an BOS ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Ware ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis von BOS, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. BOS verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder eine Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, kann BOS verlangen, dass der Kunde gegenüber BOS die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldner (Dritten) die Abtretung mitteilt.

11.6.  Die Verarbeitung oder Umbildung der Ware durch den Kunden wird stets für BOS vorgenommen. Das Anwartschaftsrecht des Kunden an der Ware setzt sich an der umgebildeten Sache fort. Wird die Ware mit anderen, nicht BOS gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt BOS das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes der von BOS gelieferten Ware zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Ware.

11.7.  Wird die Ware mit anderen, nicht BOS gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwirbt BOS das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes der von BOS gelieferten Ware zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die andere Sache als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde anteilmäßig Miteigentum an BOS überträgt. Der Kunde verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für BOS.

11.8.  Der Kunde tritt auch die Forderungen zur Sicherung Forderungen von BOS gegen ihn an BOS ab, die durch die Verbindung der Ware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.

11.9.  BOS verpflichtet sich, die BOS zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der BOS gewährten Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % oder den Nennbetrag um mehr als 50 % übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt BOS.

12.  Höhere Gewalt

12.1.  Keine der Parteien ist der jeweils anderen Partei gegenüber für eine verzögerte Leistungserbringung oder ihr Unvermögen zur Leistungserbringung überhaupt verantwortlich, wenn diese Verzögerung oder Unmöglichkeit der Leistungserbringung aufgrund eines Ereignisses höherer Gewalt eintritt, gleich ob dieses Ereignis höherer Gewalt bei der betreffenden Partei selbst oder bei einem ihrer Subunternehmer eintritt. Bei Eintritt eines Ereignisses höherer Gewalt verlängert sich die Leistungsfrist um den Zeitraum, für den das Ereignis höherer Gewalt besteht.

12.2.  Höhere Gewalt im Sinne dieser ALB ist jedes außerhalb des Einflussbereichs der jeweiligen Vertragspartei liegende Ereignis, das zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht vorhersehbar war und durch das sie ganz oder teilweise an der Erfüllung ihrer Verpflichtungen gehindert wird. Als höhere Gewalt sind insbesondere folgende Ereignisse anzusehen: kriegerische oder feindliche Handlungen; Sabotage; Naturkatastrophen; unverschuldete Strom-, Internet- oder Telekommunikationsausfälle; unverschuldete Cyberattacken; unverschuldete Feuer, Explosionen und Überschwemmungen; Streiks und rechtmäßige Aussperrungen; Pandemien oder Epidemien; sowie sonstige nicht verschuldete Betriebsstörungen oder behördliche Verfügungen.

12.3.  Ziffer 3.9 bleibt unbeschadet.

13.  Exportkontrolle

Die Parteien verpflichten sich zur Einhaltung des anwendbaren Exportkontrollrechts, insbesondere der Bundesrepublik Deutschlands, der Europäischen Union und der Vereinigten Staaten von Amerika. Die Parteien sorgen jeweils für die Einhaltung der jeweils in ihrer Sphäre liegenden exportkontrollrechtlichen Pflichten, darunter das Einholen von Genehmigungen, sowie die Prüfung auf das Vorliegen etwaiger Beschränkungen bezüglich der Ein- oder Ausfuhr, sowie der Nutzung von Gütern.

14.  Form von Erklärungen des Kunden

Sämtliche rechtserheblichen Erklärungen und Anzeigen des Kunden, wie etwa Fristsetzungen, Mahnungen, Rücktritts- und Kündigungserklärungen, bedürfen der Textform. Strengere gesetzliche Formvorschriften bleiben unberührt.

15.  Rechtswahl, Gerichtsstand, Salvatorik

15.1.  Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

15.2.  Sofern der Kunde Kaufmann ist, ist ausschließlicher Gerichtsstand Ulm.

15.3.  Sollte eine Bestimmung dieser ALB unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.

Anlagen

(B1) Technische Spezifikationen/Zeichnungen (je Projekt)

(B2) BOS Versand-/Verpackungsvorgaben

(B3) Service-/RMA-Bedingungen (falls vereinbart)