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Allgemeine Einkaufsbedingungen (AEB)

Stand: Januar 2026, rev 1 – BOS Balance of Storage Systems AG

1.  Geltung und Rangfolge

1.1.  Diese Bedingungen (nachfolgend auch “AEB”) gelten für sämtliche Vereinbarungen, nach denen die BOS Balance of Storage Systems AG (nachfolgend auch “BOS”) Waren von Unternehmern, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen, jeweils im Sinne von § 310 Absatz 1 BGB (nachfolgend auch “Lieferant”) erwirbt oder auf sonstige Weise bezieht.

1.2.  Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten in ihrer jeweils neuesten Fassung auch für alle zukünftigen Geschäfte zwischen BOS und dem Kunden, ohne dass es einer erneuten Einbindung bedarf. Die neueste Fassung kann unter [URL] abgerufen werden. Maßgeblich ist der Zeitpunkt des jeweiligen Vertragsschlusses.

1.3.  Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als BOS ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt auch dann, wenn der Geschäftspartner im Rahmen der Vertragsanbahnung auf seine allgemeinen Geschäftsbedingungen verweist und BOS dem nicht ausdrücklich widerspricht.

1.4.  Soweit in diesen AEB eine Bezugnahme auf die Anwendung gesetzlicher Bestimmungen erfolgt, hat diese lediglich klarstellenden Charakter. Auch ohne eine solche Bezugnahme finden die gesetzlichen Bestimmungen Anwendung, soweit sie durch diese AEB nicht abgeändert oder abbedungen werden.

2.  Angebote, Vertragsabschluss

2.1.  An die von BOS unterbreiteten Angebote ist BOS zwei Wochen gebunden, wenn nicht eine andere Frist zu Annahme gesetzt ist oder das Angebot freibleibend unterbreitet wurde.

2.2.  Eine verspätete Annahme gilt als neues Angebot und bedarf der Annahme durch BOS.

2.3.  Ein Vertrag zwischen den Parteien kommt erst mit einer ausdrücklichen Annahme des Angebots durch BOS in Textform zustande.

3.  Lieferung, Gefahrübergang, Teillieferungen

3.1.  Erfüllungsort für sämtliche Leistungen von BOS ist an deren Sitz in Ulm.

3.2.  Sofern nicht abweichend vereinbart, erfolgt die Lieferung an BOS "Delivery Duty Paid" ("DDP”) gemäß Incoterms 2020 am Sitz von BOS in Ulm.

3.3.  Der Lieferant hat am Versandtag eine Versandanzeige mit Lieferscheinangaben (insbesondere Bestellnummer/-position, Materialnummern, Liefermenge) zu übermitteln und den voraussichtlichen Zeitpunkt des Eingangs der Ware mitzuteilen.

3.4.  Teillieferungen sind nur mit vorheriger Zustimmung von BOS zulässig.

3.5.  Angegebene Lieferzeiten sind verbindlich. Der Lieferant wird BOS jede Abweichung von der vereinbarten Lieferzeit unverzüglich anzeigen. Der Eintritt des Verzugs bleibt von einer solchen Anzeige unberührt.

3.6.  Gerät der Lieferant ganz oder teilweise in Verzug mit der Lieferung, ist BOS berechtigt, bei für jede angefangene Woche des Lieferverzugs eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,5 %, in Summe jedoch maximal 5 %, des Nettopreises der ausstehenden Waren zu verlangen. Die Vertragsstrafe fällt nicht an, wenn der Lieferant den Verzug nicht zu vertreten hat. Die Vertragsstrafe ist auf den vom Lieferanten zu ersetzenden Verzugsschaden anzurechnen. Im Übrigen bleiben Schadenersatzansprüche von BOS unberührt.

3.7.  Im Falle des Lieferverzuges stehen BOS die weitergehenden gesetzlichen Ansprüche zu. Insbesondere ist BOS berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist Schadenersatz, statt der Leistung zu verlangen und vom Vertrag zurückzutreten.

4.  Preise, Zahlung

4.1.  Die Preise verstehen sich, sofern nicht anders vereinbart als "Delivery Duty Paid" ("DDP") gemäß Incoterms 2020 am Sitz von BOS in Ulm.

4.2.  Soweit nicht anders angegeben, verstehen sich Preise als Bruttopreise, mithin einschließlich gesetzlicher Umsatzsteuer. Der vereinbarte Preis schließt alle Leistungen und Nebenleistungen (Verpackung u. a.) des Lieferanten ein.

4.3.  Der vereinbarte Preis ist innerhalb von 60 Kalendertagen ab vollständiger Lieferung und Leistung (einschließlich einer ggf. vereinbarten Abnahme) sowie Zugang einer ordnungsgemäßen Rechnung zur Zahlung fällig, soweit die Parteien nichts abweichendes vereinbaren. Für den Zeitpunkt der vollständigen Leistung ist der Zeitpunkt des Gefahrübergangs maßgeblich.

4.4.  BOS schuldet keine Fälligkeitszinsen. Für den Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Vorschriften.

4.5.  Zahlungen durch BOS stellen keine Anerkennung der Leistungen des Lieferanten als vertragsgemäß dar.

5.  Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht

5.1.  Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte sowie die Einrede des nicht erfüllten Vertrages stehen BOS im gesetzlichen Umfang zu.

5.2.  Der Lieferant hat ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht nur wegen rechtskräftig festgestellter oder unbestrittener Gegenforderungen.

6.  Unterauftragnehmer

6.1.  Der Einsatz von Unterauftragnehmern seitens des Lieferanten bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung von BOS. Ausgenommen ist der Einsatz von Unterauftragnehmern für den Transport der Ware.

6.2.  Der Lieferant stellt die Qualifikation eingesetzter Erfüllungsgehilfen und sonstiger Dritter sicher.

7.  Audit

7.1.  BOS ist berechtigt, nach vorheriger Ankündigung zu den üblichen Geschäftszeiten und auf eigene Kosten die Erfüllung der vertraglichen Pflichten durch den Lieferanten vor Ort im Betrieb des Lieferanten zu überprüfen. Dies umfasst insbesondere die Überprüfung des Herstellungs- und Lieferprozesses der geschuldeten Ware.

7.2.  Im Rahmen dieser Überprüfung ist BOS berechtigt, Einblicke in die dafür erforderlichen Unterlagen und Systeme zu nehmen, um sicherzustellen, dass die vereinbarten Spezifikationen und Qualitätsstandards eingehalten werden.

7.3.  Bei der Ausübung dieses Prüfungsrechts ist BOS verpflichtet, auf die betrieblichen Belange des Lieferanten Rücksicht zu nehmen.

8.  Qualitätsmanagement

Der Lieferant ist verpflichtet, ein wirksames Qualitätsmanagementsystem zu unterhalten, das insbesondere die Anforderungen des Standards ISO 9001 erfüllt.

9.  Mängelhaftung/Gewährleistung

9.1.  Für die Rechte von BOS bei Sach- und Rechtsmängeln der Ware und bei sonstigen Pflichtverletzungen durch den Lieferanten gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit die nachfolgenden Ergänzungen und Klarstellungen BOS keine weitergehenden Rechte einräumen.

9.2.  Die Rechte aus dem Lieferantenregress insbesondere nach §§ 445a, 445b, 478 BGB stehen BOS im gesetzlichen Umfang zu. Die Ansprüche aus Lieferantenregress stehen BOS auch dann zu, wenn die mangelhafte Ware durch BOS, die Abnehmer von BOS oder einen Dritten, z. B. durch Einbau, Anbringung oder Installation, mit einem anderen Gegenstand verbunden oder in sonstiger Weise weiterverarbeitet wurde.

9.3.  Zu einer Untersuchung der Ware oder besonderen Erkundigungen über etwaige Mängel ist BOS bei Vertragsschluss nicht verpflichtet. In Abweichung von § 442 Abs. 1 S. 2 BGB stehen BOS Mängelgewährleistungsrechte deshalb uneingeschränkt auch dann zu, wenn der Mangel BOS bei Vertragsschluss infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist.

9.4.  Für die kaufmännische Untersuchungs- und Rügepflicht gelten die gesetzlichen Vorschriften (§§ 377, 381 HGB) mit folgender Maßgabe: Die Untersuchungspflicht von BOS beschränkt sich auf Mängel, die bei der Wareneingangskontrolle unter äußerlicher Begutachtung einschließlich der Lieferpapiere offen zu Tage treten oder bei einer Qualitätskontrolle im Stichprobenverfahren erkennbar sind. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, besteht keine Untersuchungspflicht. Im Übrigen kommt es darauf an, inwieweit eine Untersuchung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist. Die Rügepflicht für später entdeckte Mängel bleibt unberührt. Unbeschadet der Untersuchungspflicht gilt die Rüge durch BOS jedenfalls dann als unverzüglich und rechtzeitig, wenn sie innerhalb von fünf Arbeitstagen ab Entdeckung bzw., bei offensichtlichen Mängeln, ab Lieferung abgesendet wird.

9.5.  Der Lieferant ist bei Mängeln verpflichtet, einen 8D-Report nach dem Standard des Qualitäts-Management-Centers des Verbandes der Automobilindustrie e. V. vorzulegen. Die Punkte D1 bis einschließlich D3 sind innerhalb von zwei Arbeitstagen vorzulegen und umzusetzen.

9.6.  BOS ist berechtigt, Mängel an der Ware selbst und auf Kosten des Lieferanten zu beseitigen, wenn Mängel vorliegen, die die Betriebssicherheit gefährden und deren Beseitigung deshalb ohne Aufschub erforderlich ist. Weitergehende Mängelgewährleistungsrechte von BOS bleiben unberührt.

9.7.  Die allgemeine Verjährungsfrist beträgt abweichend von § 438 Absatz 1 Nr. 3 BGB 36 Monate ab Gefahrübergang. Ist eine Abnahme vereinbart, beginnt die Gewährleistungsfrist nicht vor erteilter Abnahme zu laufen. Für ersetzte oder nachgebesserte Teile beginnt sie hinsichtlich des betroffenen Teils neu. Für nachgebesserte und nachgelieferte Ware beginnt die Verjährungsfrist im Zeitpunkt der Nacherfüllung neu zu laufen.

9.8.  BOS ist bei Gefährdung der Betriebssicherheit zur Selbstvornahme berechtigt. Die Kosten der Selbstvornahme sind vom Lieferanten zu tragen.

10.  Eigentum an der Ware

10.1.  Die Übereignung der Ware an BOS hat unbedingt und ohne Rücksicht auf die Zahlung des Preises zu erfolgen. Nimmt BOS im Einzelfall ein durch die Kaufpreiszahlung bedingtes Angebot des Lieferanten auf Übereignung an, erlischt der Eigentumsvorbehalt des Lieferanten spätestens mit Kaufpreiszahlung für die gelieferte Ware. BOS bleibt im ordnungsgemäßen Geschäftsgang auch vor Kaufpreiszahlung zur Weiterveräußerung der Ware unter Vorausabtretung der hieraus entstehenden Forderung ermächtigt. Ausgeschlossen sind damit jedenfalls alle sonstigen Formen des Eigentumsvorbehalts, insbesondere der erweiterte, der weitergeleitete und der auf die Weiterverarbeitung verlängerte Eigentumsvorbehalt.

10.2.  Der Lieferant garantiert, dass er Eigentümer sämtlicher an BOS gelieferter Waren oder zu deren Übereignung an BOS berechtigt ist. Der Lieferant garantiert darüber hinaus, dass die Ware frei von Belastungen und insbesondere frei von Pfandrechten ist.

11.  Produkthaftung, Versicherung

11.1.  Ist der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich, hat er BOS insoweit von Ansprüchen Dritter freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.

11.2.  Im Rahmen seiner eigenen Haftung für Schadensfälle im Sinn von Ziffer 11.1 ist der Lieferant auch verpflichtet, etwaige Aufwendungen gemäß §§ 683, 670 BGB oder gemäß §§ 830, 840, 426 BGB an BOS zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer von BOS rechtmäßig durchgeführten Rückrufaktion ergeben. Über Inhalt und Umfang einer solchen Rückrufmaßnahme wird BOS den Lieferanten – soweit möglich und zumutbar – rechtzeitig im Voraus unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben.

11.3.  Der Lieferant verpflichtet sich, eine Produkthaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens € 10 Mio. pro Personenschaden und Sachschaden während der Dauer dieses Vertrages, d.h. bis zum jeweiligen Ablauf der Mängelverjährung zu unterhalten. Der Abschluss der Versicherung ist BOS auf Nachfrage nachzuweisen. Stehen BOS weitergehende Schadensersatzansprüche zu, so bleiben diese unberührt.

12.  Beistellungen, Eigentum an Ergebnissen

12.1.  An von BOS abgegebenen Bestellungen, Aufträgen sowie dem Lieferanten zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Beschreibungen und anderen Unterlagen behält sich BOS das Eigentum sowie sämtliche einschlägigen gewerblichen Schutzrechte und Urheberrechte vor. Der Lieferant darf sie ohne ausdrückliche Zustimmung durch BOS weder Dritten zugänglich machen noch selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Er hat diese Unterlagen auf Verlangen von BOS vollständig zurückzugeben, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen. Vom Lieferanten hiervon angefertigte Kopien sind in diesem Fall zu vernichten. Ausgenommen hiervon sind nur die Aufbewahrung im Rahmen gesetzlicher Aufbewahrungspflichten.

12.2.  Werkzeuge, Modelle, Materialien, Fertigungsmittel oder sonstige Beistellungen, die dem Lieferanten durch BOS zur Verfügung gestellt werden oder die zu Vertragszwecken gefertigt und BOS durch den Lieferanten gesondert berechnet werden („Beistellungen“), bleiben im Eigentum von BOS oder gehen in das Eigentum von BOS über. Der Lieferant wird sie als Eigentum von BOS kenntlich machen, sorgfältig verwahren, in angemessenem Umfang gegen Schäden jeglicher Art absichern und nur für Zwecke des Vertrages benutzen. Der Lieferant wird BOS unverzüglich von allen nicht nur unerheblichen Schäden an diesen Beistellungen Mitteilung machen. Er ist nach Aufforderung verpflichtet, sie im ordnungsgemäßen Zustand an BOS herauszugeben, wenn sie von ihm nicht mehr zur Erfüllung der mit BOS geschlossenen Verträge benötigt werden.

12.3.  Beistellungen bleiben Eigentum von BOS, sind getrennt zu verwahren, zu kennzeichnen und ordnungsgemäß zu versichern. Arbeitsergebnisse und gewerbliche Schutzrechte hieran stehen BOS zu; BOS erhält ein ausschließliches, zeitlich, räumlich und inhaltlich unbeschränktes Nutzungsrecht.

12.4.  Im Zusammenhang mit der Erbringung der Leistungen entstehende Arbeitsergebnisse und alle gewerblichen Schutzrechte und Urheberrechte an diesen stehen ausschließlich BOS zu. Der Lieferant tritt solche Rechte bereits mit Vertragsschluss an BOS ab. Soweit solche Rechte nicht übertragbar sind, räumt der Lieferant BOS mit Vertragsschluss an solchen Arbeitsergebnissen ein ausschließliches, unwiderrufliches, zeitlich, räumlich und inhaltlich uneingeschränktes Nutzungsrecht ein.

13.  Rechtskonformität & Nachhaltigkeit

13.1.  Der Lieferant erfüllt alle einschlägigen gesetzlichen und behördlichen Vorgaben in Bezug auf die Ware. Dazu gehören in ihrem jeweiligen Anwendungsbereich insbesondere die nachfolgenden Vorgaben, jeweils in ihrer aktuellen Fassung:

  • REACH-Verordnung (Verordnung (EG) Nr. 1907/2006),
  • RoHS-Richtlinie einschließlich Umsetzungsakte (Richtlinie 2011/65/EU),
  • EU-Batterieverordnung (Verordnung (EU) 2023/1542),
  • EU-Konfliktmineralienverordnung (Verordnung (EU) 2017/821),
  • Uyghur Forced Labor Prevention Act (USA),
  • EU-Entwaldungsverordnung (Verordnung (EU) 2023/1115), und
  • CBAM-Verordnung (Verordnung (EU) 2023/956).

13.2.  Der Lieferant weist BOS die Einhaltung dieser Vorgaben auf Nachfrage von BOS nach.

13.3.  Der Lieferant verpflichtet sich zur Beachtung gesetzlicher datenschutzrechtlicher Vorgaben bei der Vertragsdurchführung.

14.  Schutzrechte Dritter

14.1.  Der Lieferant gewährleistet, dass durch die Lieferung der Ware und die bestimmungsgemäße Verwendung der Ware durch BOS sowie die Kunden von BOS keine Schutzrechte Dritter verletzt werden.

14.2.  Wird BOS wegen einer Verletzung eines solchen Schutzrechts in Anspruch genommen, so ist der Lieferant verpflichtet, BOS auf erstes Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen sowie sämtliche angemessenen Aufwendungen von BOS im Zusammenhang mit der Schutzrechtsverletzung zu erstatten.

15.  Exportkontrolle

15.1.  Der Lieferant verpflichtet sich zur Einhaltung des anwendbaren Exportkontrollrechts, insbesondere der Bundesrepublik Deutschlands, der Europäischen Union und der Vereinigten Staaten von Amerika. Der Lieferant sorgt für die Einhaltung der anwendbaren exportkontrollrechtlichen Pflichten, darunter das Einholen von Genehmigungen, sowie die Prüfung auf das Vorliegen etwaiger Beschränkungen bezüglich der Ein- oder Ausfuhr, sowie der Nutzung von Gütern.

15.2.  Gefährden Vorgaben des Exportkontrollrechts die vereinbarungsgemäße Durchführung des Vertrages, wird der Lieferant BOS darauf unverzüglich hinweisen.

16.  Vertraulichkeit

16.1.  Der Lieferant ist verpflichtet, die Bedingungen der Bestellung sowie sämtliche ihm von BOS für diesen Zweck zur Verfügung gestellten Informationen und Unterlagen (mit Ausnahme von öffentlich zugänglichen Informationen) für einen Zeitraum von drei Jahren nach Beendigung des Vertrages geheim zu halten und nur zur Ausführung der Bestellung zu verwenden.

16.2.  Der Lieferant ist verpflichtet, sämtliche Informationen und Unterlagen nach Ziffer 16.1 ausschließlich für den Zweck der Vertragsdurchführung zu nutzen.

17.  Rechtswahl, Gerichtsstand, Erfüllungsort

17.1.  Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

17.2.  Sofern der Lieferant Kaufmann ist, ist ausschließlicher Gerichtsstand Ulm.

17.3.  Sollte eine Bestimmung dieser AEB unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.

Anlagen

(A1) Versand- & Verpackungsvorschriften BOS

(A2) Supplier Code of Conduct BOS

(A3) Technische Spezifikationen/Zeichnungen (je Projekt)

(A4) REACH/RoHS/Konfliktmineralien-Nachweise (je Lieferung)